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Einvernehmliche / Streitige Scheidung – Anwalt notwendig? - TIETMANN | WINTER
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Einvernehmliche / Streitige Scheidung – Anwalt notwendig?

Einvernehmliche / Streitige Scheidung – Anwalt notwendig?

Abhängig davon, welche Art von Scheidung durchgeführt werden soll, unterscheidet sich auch deren Ablauf: Ist alles im Einvernehmen geregelt, so dass nur die Scheidung und der meist vom Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich vom Familiengericht beschlossen werden muss, kommt nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres die sog. einvernehmliche Scheidung in Betracht. Hier genügt es, dass ein Partner die Scheidung über einen Rechtsanwalt einreicht. Der Scheidungsantrag muss zwingend durch einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden, § 114 Abs. 1 FamFG:

Der andere Partner kann zustimmenohne einen Anwalt beauftragen zu müssen; dies führt zu erheblichen Einsparungen bei den Scheidungskosten, wenn die Partner sich in dem Fall z.B. auf die Teilung der Kosten einigen.

Ist die Scheidung und sind gegebenenfalls Folgen der Scheidung streitig, ist es zwingend erforderlich, dass sich jeder Ehepartner durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lässt, weil er nur dann Anträge stellen kann.

Unser Tipp: Aus Gründen der Waffengleichheit empfehlen wir häufig, sich im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen, denn es ergeben sich oftmals Fragen, die Sie gegebenenfalls nicht selbst beantworten können, u.a. im Versorgungsausgleich.

Zumindest einen Termin für ein Beratungsgespräch über die Scheidung und Folgesachen sollten Sie mit uns bzw. einem/r  Familienrechtler/in vereinbaren und wahrnehmen!

Selbst wenn Ihr/e Partner/in sagt, dass er/sie die Scheidung einreicht und Sie keine Kosten zahlen müssen, kann es sein, dass Sie sich über Ihre möglichen Rechte und Ansprüche nicht im Klaren sind. Rechtssicherheit schafft hier nur die Beratung durch eine/n versierte/n Familienrechtler/in.

Wir prüfen z.B. für Sie, ob die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe gegeben sind, so dass die Kosten der anwaltlichen Vertretung im familiengerichtlichen Verfahren durch die Staatskasse finanziert oder zumindest vorfinanziert werden.

Ein Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags bzw. mit dem vorgeschalteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim örtlich zuständigen Familiengericht. Gegen Ablauf des Trennungsjahres – bzw. u.U.  auch einige Monate vor Ablauf – reichen wir für Sie beim örtlich zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag ein. 

Sofern die Scheidung wegen Folgesachen (mit Ausnahme des Versorgungs-ausgleiches) streitig ist oder wird, d.h. bei Einreichung der Scheidung oder auch im Verfahrensverlauf über die Folgesachen (z.B. Ehegattenunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich) weitere Anträge eingereicht werden oder werden müssen, sollten Sie – sofern Sie bislang nicht anwaltlich vertreten sind – eine/n erfahrene/n Familienrechtler/in mit Ihrer Vertretung beauftragen.