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Die größten Irrtümer über die Scheidung - TIETMANN | WINTER
Viele Fehlvorstellungen und Irrtümer über die Scheidung scheinen weit verbreitet zu sein. In diesem Beitrag setzen wir uns mit diesen Fehlvorstellungen im Einzelnen auseinander.
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Die größten Irrtümer über die Scheidung

Die größten Irrtümer über die Scheidung

Auseinandersetzung mit weit verbreiteten Mythen


Viele Fehlvorstellungen und Irrtümer über die Scheidung scheinen weit verbreitet zu sein.
In diesem Beitrag setzen wir uns mit diesen Fehlvorstellungen im Einzelnen auseinander.


1. Eine „Onlinescheidung“ ist günstiger und geht schneller

Das Scheidungsverfahren findet vor deutschen Gerichten und nicht im Internet statt. Schon aus diesem Grund kann die „Onlinescheidung“ weder günstiger sein, noch kann die Scheidung schneller ablaufen. Ob die Scheidung „online“ oder „offline“ durchgeführt wird, hat demnach keine Auswirkungen.

Allerdings wissen wir, dass angebotene „Onlinescheidungen“ von einigen Rechtsanwälten angeboten werden. Dies bedeutet, dass der Kollege häufig allenfalls per Mail Kontakt hält oder auf Basis eines ausgefüllten Onlineformulars handelt, welches zuvor von dem Scheidungswilligen ausgefüllt wurde, ohne die Tragweite seiner Angaben zu kennen.

Unsere Beobachtung ist leider, dass die „Onlinescheidungen“ Probleme mit sich brachten, da es häufig an persönlichen Ansprechpartnern fehlte und die Scheidungen nur aufgrund der ureigenen Angaben des Scheidungswilligen durchgeführt wurden. So blieben Angaben, von denen der juristische Laie nicht wissen konnte, dass diese von erheblicher Bedeutung sind, unberücksichtigt. Letzten Endes sehen wir die Gefahr, dass die Interessen der Mandanten bei „Onlinescheidungen“ nicht richtig vertreten werden, da der persönliche Kontakt in einer persönlichen Angelegenheit wie der Scheidung fehlte. Die gedachte Erleichterung kann damit häufig zu einer Belastung werden.


2. Ohne Zustimmung des Ehegatten bzw. der Ehegattin ist keine Scheidung möglich

Von der Zustimmung des anderen Ehepartners hängt die Scheidung der Ehe nicht ab. Die Scheidung kann auch ohne Zustimmung ausgesprochen werden.

Gem. § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern einer Ehe wird angenommen, wenn die Beteiligten seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr bilden und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass die Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Gem. § 1566 Abs. 2 BGB wird spätestens ab einer Trennungszeit von 3 Jahren unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Allerdings kann die Ehescheidung auch schon vorher und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, aber in der Regel nach einem Jahr Trennungszeit, geschieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ehe gescheitert ist.


3. Eine Scheidung kann ohne Rechtsanwalt durchgeführt werden

Gem. § 114 FamFG gilt Anwaltszwang. Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen einer Scheidung hat sich der Gesetzgeber zum Schutz der Scheidungswilligen dazu entschlossen einen Anwaltszwang für die Scheidung und allen Folgesachen anzuordnen. Eine Scheidung ohne Rechtsanwalt kann daher nicht durchgeführt werden.


4. Ein Rechtsanwalt kann zwei Ehegatten bei der Scheidung vertreten

Ein Rechtsanwalt darf kraft Gesetzes gerade in Familiensachen nur die Interessen seines Mandanten vertreten und dies kann bei Ehegatten nur einer von beiden sein. Ein Rechtsanwalt der beide Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vertreten würde, würde sich strafbar machen.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Ehegatte sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und der andere Ehegatte auf einen eigenen Rechtsanwalt verzichtet. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die nichtvertretene Ehegatte selber keine Anträge im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellen will, denn hierzu benötigt er einen Rechtsanwalt. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Ehegatte kann lediglich die Zustimmung zur Scheidung erklären.

Eine solche Herangehensweise an die Scheidung wird erfahrungsgemäß nur gewählt, wenn ein hohes Maß an Vertrauen in den vom Rechtsanwalt vertretenen Ehegatten besteht.


5. Die Scheidung wird günstiger, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen den Antrag stellt

Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Einkommen beider Ehegatten. Daher kommt es nicht darauf an, welcher Ehepartner die Scheidung einreicht.

Tatsächlich sollte man mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens abklären, ob und wann das Einreichen eines Scheidungsantrages wirtschaftlich überhaupt sinnvoll oder sogar wirtschaftlich angezeigt ist. Dies hängt entscheidend vom Einzelfall ab. Wer die Stellung des Scheidungsantrages herauszögert kann im Endeffekt mehr bezahlen oder auch tatsächlich mehr erhalten.


6. Mit der Scheidung wird lediglich die eheliche Bindung beendet

Das ist zu kurz gedacht. Mit der Scheidung sind weitreichende Rechtsfolgen verbunden.

  • Im Rahmen des Versorgungsausgleiches sind die Rentenanwartschaften für den Zeitraum der Ehe auszugleichen.
  • Mit der Scheidung wird das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen.
  • Sollte keine Gütertrennung vereinbart worden sein, ist der Zugewinnausgleich durchzuführen.
  • Grundsätzlich bleibt es zwar beim gemeinsamen Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, nur in Ausnahmefällen wird eine andere Entscheidung nötig sein.
  • Der Aufenthaltsort und der Umgang mit den Kindern ist zu regeln.
  • Es können Unterhaltsansprüche bestehen, und es ist zu klären, wann und in welchem Umfang eine Berufstätigkeit aufgenommen, aufrechterhalten oder ausgeweitet werden muss.
  • Schon durch die Trennung entstehen durch den Wechsel der Steuerklassen steuerrechtliche Änderungen.

7. Nach der Scheidung wird alles zur Hälfte aufgeteilt

Sofern nichts anderes vereinbart wird, tritt derjenige, der in Deutschland eine Ehe schließt, aufgrund gesetzlicher Regelungen automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.

In einer Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen bzw. Eigentum, wenn es nur auf seinen Namen angelegt wird. Daran ändert die Ehe nichts. Scheitert die Ehe, findet deshalb der sog. Zugewinnausgleich statt. Derjenige, der in der Ehe ein größeres Vermögen angespart hat, hat die Hälfte der Differenz gegenüber dem während der Ehe angesparten Vermögen des anderen auszugleichen.

Was bei der Eheschließung im Eigentum eines Ehegatten schon vorhanden war, wird wie geerbtes Vermögen bei der Berechnung des Zugewinns mindernd berücksichtigt.

Wichtiger Hinweis:

Dieser Rechtstipp hat keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Im Einzelfall kann eine andere Entscheidung angezeigt sein. Der Rechtstipp soll und kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Im Zweifel sollte der Rechtsanwalt des Vertrauens kontaktiert werden. Über die eingerichtete Kontaktfunktion stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.