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Rechtstipps Scheidung - TIETMANN | WINTER
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Rechtstipps Scheidung

Scheidung

Der Ablauf des Scheidungsverfahrens


Die Scheidung oder auch Ehescheidung ist die juristische Auflösung einer Ehe (§ 1564 BGB).

Die Scheidung ist eine höchstpersönliche und stark emotional belastende Situation, weshalb grundsätzlich ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht eingeschaltet werden sollte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Scheidung weitreichende komplexe Rechtsfolgen (z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt) verbunden sind. Aus diesem Grund greift der weit verbreitete Begriff des reinen „Scheidungsanwaltes“ viel zu kurz.

Die Ehe kann nur vom Gericht durch richterliche Entscheidung geschieden werden, weshalb die im Internet häufig angebotenen „Onlinescheidungen“ überhaupt nicht „online“, sondern tatsächlich „offline“ vor dem zuständigen Gericht abzulaufen haben. Bei einer „Onlinescheidung“ reicht der online beauftragte Rechtsanwalt „offline“ die Scheidung beim zuständigen Gericht ein. Bei der „Onlinescheidung“ wird häufig auf die persönliche individuelle Betreuung verzichtet, was zu Problemen führen kann. Mehr dazu finden Sie unter dem Beitrag „die größten Irrtümer über die Scheidung„.

Die Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gem. §§ 1565, 1566 BGB gescheitert ist. Die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten darf nicht mehr bestehen und es darf zudem nicht mehr erwartet werden, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft fortsetzen bzw. wiederaufnehmen möchten. Die Scheidung darf in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben. Vor Stellung des Scheidungsantrages sollte geklärt werden, ob dies überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist und ob unter Umständen trotzdem eine Scheidung gewollt ist.


Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag muss bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. Sofern Ihr Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat und Ihnen vom Gericht dieser Antrag zugestellt wurde, hat die Kommunikation zu den Scheidungsfragen vor dem zuständigen Familiengericht zu erfolgen. Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen, da vor den Familiengerichten Anwaltszwang herrscht. Sollten Sie der Scheidung „lediglich“ zustimmen wollen und keine eigenen Anträge stellen wollen, benötigen Sie hierzu keinen Rechtsanwalt. Es empfiehlt sich allerdings zumindest einen Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, um die Gefahren bei einer schlichten Zustimmung abschätzen zu können.

Sofern Sie die Ehescheidung als Antragsteller(in) durch die Einreichung des Scheidungsantrages über Ihren Rechtsanwalt betreiben möchten, müssen vorab Gerichtskosten an das zuständige Familiengericht gezahlt werden. Sofern Sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sind, besteht für Sie die Möglichkeit einen Verfahrenskostenhilfeantrag für das Scheidungsverfahren zu stellen. Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, dass wir diesen Antrag nach dem Ausfüllen des entsprechenden Formulars für Sie bei Gericht stellen. Im Fall der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe müssen Sie keine Gerichtskosten zahlen. Zudem werden Ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren für das gerichtliche Verfahren ebenfalls übernommen. Sie können vom Gericht allerdings verpflichtet werden die Kosten des Scheidungsverfahrens im Nachhinein ratenweise zurückzuzahlen, sofern Sie im Zeitraum von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens über genügende wirtschaftliche Kapazitäten verfügen.


Zustellung des Scheidungsantrages

Nach Eingang des Scheidungsantrages und des Gerichtskostenvorschusses bzw. der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt. Vom Gericht wird eine Frist gesetzt, in welcher sich der Ehegatte zu der Scheidung zu äußern hat. Es empfiehlt sich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit dieser mit Ihnen klären kann, ob ein eigener Scheidungsantrag zu stellen ist oder ob eine andere Herangehensweise angezeigt ist.


Durchführung des „Versorgungsausgleiches

Das Gericht übersendet Ihnen sog. „V10“ Formulare zur Durchführung des sog. Versorgungsausgleiches. Nachdem diese von den jeweiligen Ehegatten ausgefüllt an das Gericht zurück gesendet worden sind, leitet das Gericht die Formulare an die Rentenversicherungen weiter. Auf Grundlage der vom Gericht eingereichten Formulare werden dann die jeweiligen Rentenanwartschaften aus der Ehezeit von den Rentenversicherungen berechnet.


Die Scheidung vor dem Familiengericht

Bei der Scheidung vor dem Familiengericht müssen grundsätzlich beide Ehegatten persönlich anwesend sein. Der beauftragte Rechtsanwalt kann den Ehegatten nicht vertreten. In absoluten Ausnahmefällen kann von der gleichzeitigen Anwesenheit der Ehegatten abgesehen werden. Allerdings wird in diesen Fällen die Vernehmung des nicht anwesenden Ehegatten vor einem anderen Gericht angeordnet.

In dem Scheidungstermin werden die Ehegatten von dem zuständigen Richter bzw. der zuständigen Richterin befragt. Die Befragung dauert allerdings in der Regel nicht wirklich lange, so dass das Scheidungsverfahren vor Gericht oftmals in 10-20 Minuten abgeschlossen ist.

Bis zum Ende des Scheidungstermins können beide Ehegatten noch separate Anträge etwa zum Umgangsrecht, Sorgerecht, Zugewinnausgleich oder Unterhaltsansprüchen stellen. Dies geht allerdings nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts, da aufgrund des Anwaltszwangs von den Ehegatten selbst keine Anträge vor Gericht gestellt werden können. Unabhängig davon ist häufig eine frühzeitige Stellung diverser Anträge angezeigt, um Nachteile durch eine spätere Stellung dieser Anträge zu verhindern.


Der Scheidungsbeschluss des Gerichts

Sofern alle Angelegenheiten (z.B. Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich) im Scheidungstermin geklärt sind und das Gericht die Scheidungsvoraussetzungen feststellen kann, wird es die Ehe durch Scheidungsbeschluss scheiden. Sofern auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss von beiden Ehegatten verzichtet wird, ist die Ehescheidung sofort rechtskräftig. Andernfalls ist die Scheidung erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat rechtskräftig, sofern kein Ehegatte gegen den Scheidungsbeschluss die Beschwerde eingelegt hat.

Ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses sind die Ehegatten dann rechtskräftig geschieden.

Abschließend möchten wir nochmals auf unseren Rechtstipp „die größten Irrtümer über die Scheidung“ hinweisen, welcher im Hinblick auf die Scheidung ebenfalls aufschlussreich sein sollte.