
Kündigungsschutzklage – Schnell handeln ist gefragt!
Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich gegen jede Kündigung zu wehren, indem Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Innerhalb einer Notfrist von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Mit dieser Klage wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung wirksam beendet wurde bzw. beendet wird.
Tatsächlich wollen Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage oftmals nicht wirklich um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses kämpfen, sondern ihr Ziel ist es, in dem Kündigungsschutzverfahren einen Abfindungsvergleich schließen. Sie wollen gegen Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes fristgerecht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Achtung: Entgegen dem Irrglauben im Volksmund gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung! Sie müssen formal den Weg über die Kündigungsschutzklage gehen. Da das Prozessrisiko für Arbeitgeber aufgrund der vielen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften oft schwer kalkulierbar ist, endet eine Vielzahl der Kündigungsschutzverfahren mit einem sog. Abfindungsvergleich.
Das Kündigungsschutzverfahren: Zeitnah nach Klageeinreichung wird ein erster Gerichts-Termin bestimmt. Dieser Termin findet in der Regel nur wenige Wochen nach Klageerhebung statt und wird als Gütetermin oder Güteverhandlung bezeichnet. Ziel dieses Termins ist eine schnelle gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Der Vorsitzende Richter gibt beiden Seiten im Gütetermin Gelegenheit, zu den Gründen für die Kündigung bzw. evtl. Unwirksamkeitsgründe vorzutragen, und er gibt eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab. Der Termin endet entweder mit einem Vergleich oder der Fortsetzung des Verfahrens.
Wird das Verfahren fortgesetzt, gibt der Vorsitzende Richter beiden Seiten im Termin auf, auf die Klage zu erwidern und die Gründe für die Kündigung darzulegen (Arbeitgeber) bzw. zur Begründung der Kündigungsschutzklage unter Beweisantritt vorzutragen (Arbeitnehmer). Sodann wird ein Kammertermin bestimmt. Die Kammer des Arbeitsgerichts setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden Richter und 2 Schöffen, einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmer-Vertreter.
Konnte im Gütetermin noch keine Einigung gefunden werden, versucht die Kammer im Kammertermin in aller Regel erneut, auf eine Einigung bzw. den Abschluss eines Abfindungsvergleichs hinzuwirken.
Wir beraten Sie gerne dahingehend, die für Sie bestmögliche Lösung zu finden bzw. eine höchstmögliche Abfindung herauszuholen.