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ABFINDUNG - TIETMANN | WINTER
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ABFINDUNG

ABFINDUNG

Oftmals stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob und in welcher Höhe ihm eine Abfindung zusteht.

Ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich leider nicht zwingend aus dem Gesetz!

Allerdings machen sie als Arbeitnehmer oftmals die Erfahrung, dass Ihnen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung durch Ihren Arbeitgeber angeboten wird.

Ist das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, und haben Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht gegen die Kündigung eingereicht, verhandeln die Anwälte oftmals schon vor dem ersten Termin (Gütetermin) über eine Abfindung.

Kommt es nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum sog. Gütetermin vor dem Arbeitsrichter, versucht dieser auf eine einvernehmliche Beendigung hinzuwirken, zumeist gegen Zahlung einer Abfindung, mit der der Verlust des sozialen Besitzstandes durch Verlust des Arbeitsplatzes kompensiert werden soll.

Die Höhe der Abfindung hängt nach dem Kündigungsschutzgesetz von zwei Faktoren ab, nämlich

  • Ihrem monatlichen Bruttogehalt;
  • der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit

Die Faustformel:  Pro Jahr der Beschäftigung erhalten Sie eine Abfindung in Höhe der Hälfte Ihres letzten Bruttomonatsgehalts. In Abhängigkeit von Ihrem persönlichen Kündigungsschutz, der finanziellen Situation Ihres Arbeitgebers sowie durch geschicktes Verhandeln können aber auch deutlich höhere Abfindungszahlungen erzielt werden.

Besonderheiten ergeben sich bei nicht vollendeten Jahren, u.a. wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu Jahresbeginn, sondern mitten im Jahr aufgenommen wurde. Hier gilt, dass bei Arbeitsverhältnissen, die länger als sechs Monate bestehen, immer auf das volle Jahr aufgerundet wird.

Droht eine betriebsbedingte Kündigung, ist eine Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber nicht zwingend Pflicht: Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber kann, unter zwingendem Hinweis darauf, dass aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt wurde, anbieten, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von mindestens 0,5 Brutto-Monatsgehältern für jedes Jahr des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erhält, sofern er die Klagefrist (3 Wochen nach Zugang der Kündigung) ohne Einreichung einer Klage verstreichen lässt.

Wichtig zu wissen: Dem Arbeitnehmer droht keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn er eine angemessene Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern beim Ausscheiden aus dem Unternehmen aus betrieblichen Gründen annimmt.