Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Hat der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist versäumt, kann er nur noch versuchen, eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG zu erreichen. Das Arbeitsgericht muss die Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dabei kommt es immer auf die individuelle Situation und die persönlichen Fähigkeiten des jeweiligen betroffenen Arbeitnehmers an. Voraussetzung für eine nachträgliche Zulassung ist, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung...